
Holz entsorgen bedeutet zuerst: die Altholzkategorie bestimmen. Die Altholzverordnung kennt vier Stufen, A I bis A IV; naturbelassenes und lackiertes Innenholz (A I, A II) geht meist zum Wertstoffhof, mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz (A IV, etwa Fenster, Zäune, Bahnschwellen) ist gefährlicher Abfall.
Für die Kosten gilt: Enthält ein Altholzgemisch auch nur gefährliches Altholz, wird das gesamte Gemisch als gefährlich eingestuft. Wer A-IV-Holz von Anfang an getrennt hält, vermeidet daher, dass saubere Mengen mit als gefährlich gelten.
Hinweis: Die folgenden Angaben fassen die Rechtslage nach der Altholzverordnung zusammen und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall. Annahmebedingungen, Mengengrenzen und Gebühren legen die Kommunen und Entsorger fest und unterscheiden sich von Ort zu Ort. Im Zweifel hilft ein Anruf beim örtlichen Entsorger oder bei der Abfallberatung des Landkreises.
Altholzkategorien A I bis A IV nach Gesetz
Die Einteilung steht in § 2 Nr. 4 der Altholzverordnung (AltholzV). Als Altholz gilt Industrierestholz und Gebrauchtholz. Gebrauchtholz sind Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder Verbundstoffen mit mehr als 50 Masseprozent Holzanteil (nach § 2 AltholzV).
- A I: naturbelassenes oder nur mechanisch bearbeitetes Altholz, das höchstens unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist (§ 2 Nr. 4 AltholzV).
- A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
- A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, aber ohne Holzschutzmittel.
- A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, zum Beispiel Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen und Rebpfähle, sowie sonstiges stark schadstoffbelastetes Altholz. PCB-Altholz ist ausgenommen und bildet eine eigene Sonderkategorie.
Lässt sich Holz nicht eindeutig zuordnen, gilt die höhere Kategorie. Der Anhang III der Verordnung dient als Regelvermutung; Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und zu dokumentieren (AltholzV).
Welches Bauholz gehört in welche Kategorie?
Die Beispiele für Fenster, Außentüren, Zäune, Dachsparren, Innentüren, Dielen und Möbel (nach der Wikipedia-Übersicht zur AltholzV) sind als Regelfall zu verstehen, nicht als Garantie für das einzelne Stück. Für Paletten und Baustellenvollholz stützt sich die Zuordnung auf den Abfallratgeber des Bayerischen Landesamts für Umwelt.
| Kategorie | Gesetzliche Definition | Typische Beispiele | Entsorgungsweg |
|---|---|---|---|
| A I | naturbelassen oder nur mechanisch bearbeitet | Vollholz von Baustellen, Vollholz-Paletten | meist Wertstoffhof (Annahme beim Entsorger erfragen) |
| A II | verleimt, gestrichen, lackiert, ohne Halogene und ohne Holzschutzmittel | Innentüren, Dielen, PVC-freie Möbel, Pressspan-Klötze | meist Wertstoffhof (Annahme beim Entsorger erfragen) |
| A III | Beschichtung mit halogenorganischen Verbindungen, ohne Holzschutzmittel | z. B. PVC-beschichtete oder alte Platten | Annahme und Entsorgungsweg beim Entsorger erfragen |
| A IV | mit Holzschutzmitteln behandelt oder stark schadstoffbelastet | Fenster, Außentüren, Zäune, Dachsparren, Bahnschwellen, MB-Paletten | gefährlicher Abfall, in der Regel energetische Verwertung in zugelassenen Anlagen |
Selbsteinstufung in dieser Reihenfolge:
- Trägt das Holz Holzschutzmittel oder ist das bei Außenholz (Fenster, Zaun, Dachstuhl, Pfahl) nicht sicher auszuschließen? Dann A IV.
- Ist es PVC-beschichtet oder mit einer halogenhaltigen Beschichtung versehen? Dann A III.
- Ist es lackiert, gestrichen, verleimt oder beschichtet, aber ohne Holzschutzmittel? Dann A II.
- Ist es unbehandelt Vollholz? Dann A I.
- Bleibt die Antwort offen, etwa bei Altbauholz mit unbekannter Vorbehandlung? Dann gilt die höhere Kategorie.
Mischen verboten: Warum ein A-IV-Brett den ganzen Container verteuert
Altholz der Kategorie A IV ist gefährlicher Abfall. Enthält ein Altholzgemisch gefährliches Altholz, ist das gesamte Gemisch als gefährlich einzustufen (so das Regierungspräsidium Kassel, Stand 03/2025). Ein einzelnes Fensterbrett im Container mit sauberem Bauholz kann damit die ganze Ladung in die teurere Entsorgungsschiene schieben.
A IV wird in der Regel energetisch in zugelassenen Anlagen verwertet. Eine stoffliche Verwertung ist nur für Synthesegas sowie für Aktivkohle und Industrieholzkohle in BImSchG-genehmigten Anlagen zulässig (RP Kassel). Gefährliches Altholz läuft damit über einen engeren Verwertungsweg als A I und A II, was sich in den Entsorgungskosten niederschlagen kann.
Praktisch heißt das beim Abbruch oder bei der Sanierung: Holzarten getrennt sammeln. Dachsparren, Fenster und Zaunpfosten gehören in einen eigenen Behälter, unbehandeltes Konstruktionsholz und Innenausbau in einen anderen. Das Gewicht spielt bei Holz kaum eine Rolle, weil es mit etwa 0,2 bis 0,5 t/m³ Schüttgewicht leicht ist (nach Angaben von containerdienst.de). Ein 10-m³-Container mit Holz wiegt demnach grob 2 bis 5 t. Bei Holz begrenzt daher vermutlich eher das Volumen als das Gewicht die Containerwahl.
Wertstoffhof, Sperrmüll oder Container?
Welcher Weg passt, hängt von Menge, Kategorie und kommunaler Satzung ab. Allgemeingültige Mengengrenzen gibt es nicht; die gängigen Stufen (kleine Mengen Wertstoffhof, größere Mengen Container) sind Faustregeln von Händlern, keine behördliche Vorgabe.
- Wertstoffhof: Anlaufstelle für kleinere Mengen A I und A II aus dem Haushalt. Ob und in welchem Umfang angenommen wird und was es kostet, regelt der jeweilige Entsorger. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz (A IV) ist gefährlicher Abfall; vor der Anlieferung beim Hof nachfragen.
- Sperrmüll: Möbel und größere Holzteile aus dem Haushalt können je nach Kommune zur Sperrmüllabfuhr. Bauabfälle aus Umbau oder Sanierung sind davon häufig ausgeschlossen. Die Abfallsatzung des Kreises gibt Auskunft.
- Container: Bei Sanierung, Dachstuhlabbruch oder Zaunrückbau ist ein Absetzcontainer oft die praktikable Lösung. Wichtig ist die Angabe der Kategorie bei der Bestellung, damit der Container passend deklariert wird.
Was ein Wertstoffhof nicht annimmt, regelt jeder Entsorger selbst. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz (A IV) ist als gefährlicher Abfall ein typischer Ausschlussfall. Verlässlich ist nur die Auskunft des Hofs vor Ort.
Sonderfälle: Spanplatten, OSB, Paletten, Baumstämme
Spanplatten entsorgen: Spanplatten sind verleimt und häufig beschichtet. Nach § 2 AltholzV gehört verleimtes oder beschichtetes Holz ohne Halogene und ohne Holzschutzmittel zu A II, nicht automatisch jede Platte. Alte oder PVC-beschichtete Platten fallen unter A III, weil die Beschichtung halogenorganische Verbindungen enthält. Pauschale Aussagen wie „Spanplatte gleich A II“ sind daher unscharf. Bei unbekannter Beschichtung greift die Zweifelsregel, also die höhere Kategorie. Gleiches gilt sinngemäß für OSB-Platten: Ohne bekannte Beschichtung oder Behandlung ist die Einstufung zu prüfen.
Paletten: Naturbelassene Vollholz-Paletten gelten als A I. Paletten mit dem Kürzel „MB“ gelten als behandelt und in der Regel als A IV, Pressspan-Klötze als A II (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Abfallratgeber). Der Stempel entscheidet also über den Entsorgungsweg.
Baumstämme und Grünschnitt: Frisch geschlagene Stämme, Äste und Baumschnitt sind kein Altholz im Sinne der Verordnung, sondern Biomasse beziehungsweise Grünabfall. Sie gehören in die Grüngutsammlung oder zur Grüngutannahme des Entsorgers, nicht in den Altholzcontainer. Die Altholzkategorien gelten für Gebrauchtholz, also für bereits verwendete Holzerzeugnisse.
Holz im Wald: Holz und Grünabfall gehören zum Entsorger, nicht in den Wald. Wer im Einzelfall für die Beseitigung aufkommen muss, regelt das jeweilige Landesrecht; das örtliche Ordnungsamt gibt Auskunft.
Verbrennen im Ofen: Was erlaubt ist
Im Kamin oder Kachelofen darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden, nach der 1. BImSchV. Lackiertes, beschichtetes, verleimtes oder imprägniertes Holz, also A II bis A IV, gehört nicht in den Ofen. Vor dem Verbrennen größerer Mengen lohnt die Nachfrage beim Schornsteinfeger.
Häufige Fehler
- Alles in einen Container: Ein einziges A-IV-Teil macht das Gemisch gefährlich und verteuert die gesamte Ladung.
- Fenster und Zäune als „normales“ Holz behandeln: Sie enthalten regelmäßig Holzschutzmittel und zählen als A IV.
- Spanplatte pauschal als A II einordnen: Alte oder PVC-beschichtete Platten sind A III.
- Auf „Wertstoffhof nimmt alles“ vertrauen: Annahme und Gebühren legt jede Kommune selbst fest.
- Behandeltes Holz verbrennen: Im Ofen ist nur naturbelassenes Holz zulässig.
Häufige Fragen
Welches Holz darf zum Sperrmüll?
Haushaltsholz wie Möbel kommt je nach Kommune zur Sperrmüllabfuhr. Bauabfälle aus Sanierung und Behandeltes mit Holzschutzmitteln sind oft ausgeschlossen. Die Abfallsatzung des Landkreises regelt es verbindlich.
Wie werden Baumstämme entsorgt?
Naturbelassene Stämme und Baumschnitt sind Grüngut und werden über die Grüngutsammlung oder -annahme entsorgt. Altholzcontainer sind dafür nicht vorgesehen.
Ist es erlaubt, Grünabfall im Wald zu entsorgen?
Nein, Grünabfall gehört nicht in den Wald, sondern in die Grüngutsammlung oder zur Grüngutannahme des Entsorgers.
Wer muss Müll im Wald entsorgen?
Abfall gehört nicht in den Wald. Wer im Einzelfall für die Beseitigung aufkommen muss, regelt das jeweilige Landesrecht; das örtliche Ordnungsamt gibt Auskunft.
Handelt es sich um unbehandeltes Holz oder um alte Möbel und Fenster?
Das entscheidet über die Kategorie. Unbehandeltes Vollholz ist A I, lackierte oder verleimte Möbel ohne Holzschutzmittel und ohne PVC sind in der Regel A II, Fenster sind in der Regel A IV. Bei unklarer Vorbehandlung gilt nach der AltholzV die höhere Kategorie.
Fazit
Vor jeder Entsorgung steht die Einstufung: Holz mit Holzschutzmitteln oder aus dem Außenbereich, wo Holzschutzmittel nicht auszuschließen sind, als A IV behandeln, alles andere nach Beschichtung in A I bis A III einordnen. Bei Zweifeln gilt die höhere Kategorie. Bauherren und Sanierer sollten Holz schon beim Rückbau nach Kategorien trennen, damit ein A-IV-Teil nicht ein ganzes Gemisch zum gefährlichen Abfall macht. Vor der Anlieferung sind Annahmebedingungen, Mengengrenzen und Gebühren beim örtlichen Entsorger zu erfragen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · Altholzverordnung, § 2 Begriffsbestimmungen · Abruf 09/2026
- Bundesministerium der Justiz · Altholzverordnung (PDF) · Abruf 09/2026
- Regierungspräsidium Kassel · Holz (Bau- und Gewerbeabfall) · Abruf 09/2026
- Bayerisches Landesamt für Umwelt · Abfallratgeber Altholz · Abruf 09/2026
- Wikipedia · Altholzverordnung · Abruf 09/2026
- containerdienst.de · Schüttgewicht · Abruf 09/2026

