
Eine eigenständige Garagenverordnung gibt es in Nordrhein-Westfalen seit 2009 nicht mehr. Die Regeln stehen heute in der Sonderbauverordnung (SBauVO, §§ 121 ff.) und in der Landesbauordnung (BauO NRW). Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang und je nach Lage 2,45 bis 2,65 m breit sein, Garagen sind seit dem 1. September 2026 bis 50 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei (vorher 30 m²).
Die Rechtsgrundlage ist in der Praxis oft unklar, weil viele Ratgeber noch Werte der alten Garagenverordnung oder der Musterverordnung nennen. Was in NRW tatsächlich gilt, steht in den folgenden Abschnitten.
Hinweis: Der Artikel gibt den Stand der Vorschriften im Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Bebauungsplan und die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Gibt es die Garagenverordnung in NRW noch? SBauVO und BauO NRW
Nein. Laut recht.nrw.de wurden die Garagenregeln 2009 in die Sonderbauverordnung überführt (GV. NRW. 2009 S. 682). Seitdem stehen sie in Teil 5 der SBauVO ab § 121. Die aktuelle Fassung stammt vom 15. November 2019. Allgemeine Fragen wie Verfahrensfreiheit und Abstandsflächen regelt die BauO NRW.
Wer nach „Garagenverordnung NRW“ sucht, findet deshalb zwei Normen, die zusammen gelesen werden müssen:
- SBauVO §§ 121 ff.: Garagenklassen, Stellplatzmaße, Fahrgassen, Betrieb und Lagerung.
- BauO NRW: Begriff der Garage (§ 2 Abs. 8), Verfahrensfreiheit (§ 62), Abstandsflächen und Grenzbebauung (§ 6 Abs. 8).
Garagenklassen: Klein-, Mittel-, Großgarage
Die SBauVO teilt Garagen nach der Nutzfläche ein (§ 122 Abs. 1). Für ein Einfamilienhaus ist fast immer die Kleingarage relevant, für Mehrfamilienhäuser und Tiefgaragen die Mittel- oder Großgarage.
| Klasse | Nutzfläche | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Kleingarage | bis 100 m² | Einzel- und Doppelgarage am Einfamilienhaus |
| Mittelgarage | über 100 bis 1.000 m² | Garagenhof, kleine Tiefgarage |
| Großgarage | über 1.000 m² | Parkhaus, große Tiefgarage |
Die Klasse hat praktische Folgen, etwa bei der Kraftstofflagerung (siehe unten). Eine Einzelgarage mit dem Mindestmaß von 2,65 × 5,00 m kommt auf 13,25 m² Nutzfläche und bleibt damit weit unter der 100-m²-Grenze. Mit Außenwänden von je 17,5 cm Stärke ergeben sich Außenmaße von etwa 3,0 × 5,35 m und damit eine Brutto-Grundfläche von rund 16 m².
Stellplatzmaße nach § 125 SBauVO
Ein notwendiger Einstellplatz muss nach § 125 Abs. 1 SBauVO mindestens 5 m lang sein. Die Breite hängt davon ab, ob und wie der Platz seitlich begrenzt ist.
| Lage des Stellplatzes | Mindestbreite | Länge |
|---|---|---|
| keine Längsseite begrenzt | 2,45 m | 5,00 m |
| eine Längsseite begrenzt (Befahren und Türöffnen nicht behindert) | 2,50 m | 5,00 m |
| eine Längsseite begrenzt (sonstige Fälle) | 2,55 m | 5,00 m |
| beide Längsseiten begrenzt | 2,65 m | 5,00 m |
| für Menschen mit Behinderungen | 3,50 m | 5,00 m |
Bei senkrechter Aufstellung (90°) gelten nach § 125 Abs. 2 folgende Fahrgassenbreiten:
| Stellplatzbreite | Fahrgassenbreite |
|---|---|
| 2,45 m | 6,25 m |
| 2,50 m | 6,00 m |
| 2,55 m | 5,75 m |
| ab 2,60 m | 5,50 m |
Mehrfach im Netz zu finden sind die Breiten 2,30, 2,40 und 2,50 m, teils als „bundesweit einheitlich“ bezeichnet. Diese Werte stammen aus der alten Muster-Garagenverordnung bzw. der NRW-Fassung von 2009 und gelten in NRW nicht mehr. § 125 gilt nur für notwendige Einstellplätze. Wer einen zusätzlichen Platz ohne Stellplatzpflicht anlegt, ist an diese Mindestmaße nicht gebunden, plant aber sinnvollerweise trotzdem damit.
Genehmigung: 50 m² seit 01.09.2026 (und was vorher galt)
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b BauO NRW (Fassung ab 01.09.2026) sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze verfahrensfrei, wenn die mittlere Wandhöhe 3 m und die Brutto-Grundfläche insgesamt 50 m² nicht überschreiten. Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nicht. Die Änderung geht auf das Gesetz vom 21. Juli 2026 zurück und ist am 1. September 2026 in Kraft getreten. Bis zum 31. August 2026 lag die Grenze bei 30 m².
Zwei Details führen häufig zu Fehleinschätzungen:
- „Insgesamt“: Alle Garagen und überdachten Stellplätze auf dem Grundstück werden zusammengerechnet.
- Brutto-Grundfläche: Gemessen wird an der Außenkante, nicht die nutzbare Innenfläche.
Ein Rechenbeispiel zeigt, was das bedeutet. Ein Doppelcarport mit zwei Plätzen à 2,65 m und 5,00 m Länge braucht mindestens 5,30 × 5,00 = 26,5 m². Ein Dreifachcarport kommt bei 3 × 2,65 m auf 7,95 × 5,00 = 39,75 m². Beides liegt unter 50 m², aber nur, wenn sonst nichts Überdachtes auf dem Grundstück steht. Ist bereits eine Garage mit 32 m² vorhanden, bleiben 50 − 32 = 18 m². Das reicht für einen Einzelcarport mit 15 m², nicht für einen Doppelcarport.
Missverständlich ist die in Suchergebnissen kursierende Aussage „ab 50 m² genehmigungspflichtig“. Richtig: Bis einschließlich 50 m² Brutto-Grundfläche besteht Verfahrensfreiheit, darüber ist ein Bauantrag nötig. Wer noch „30 m²“ liest, hat eine veraltete Quelle vor sich.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Nach § 60 Abs. 2 BauO NRW entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Vor dem Bau sollten deshalb geprüft werden:
- Bebauungsplan: Lässt er Garagen nur auf bestimmten Flächen zu, gilt das weiter.
- Abstandsflächen: Die Privilegierung für Grenzgaragen hat eigene Grenzen (nächster Abschnitt).
- Statik und Konstruktion: Auch ohne Verfahren muss das Bauwerk standsicher sein.
- Außenbereich: Dort greift die Verfahrensfreiheit nicht.
Grenzgarage: 3 m, 9 m, 18 m
Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m dürfen nach § 6 Abs. 8 BauO NRW ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze stehen. Laut Bauportal NRW gelten dabei zwei Längengrenzen: 9 m Gesamtlänge je Nachbargrenze und 18 m zu allen Nachbargrenzen zusammen. Auch überdachte Stellplätze fallen unter die Privilegierung.
Die 18 m sind eine NRW-Besonderheit. Ältere Quellen und Foren nennen noch 15 m, wie sie in der Musterbauordnung und etwa in Bayern gelten. Als Zeitpunkt der Änderung wird der 1. Januar 2024 genannt; maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
Ein Beispiel für ein Grundstück mit zwei Nachbargrenzen:
- Garage mit 9 m Länge an Grenze A: Dieses Kontingent ist an Grenze A ausgeschöpft.
- Von den 18 m Gesamtlänge bleiben 18 − 9 = 9 m für die übrigen Grenzen.
- Ein 3 m langes Gartenhaus an Grenze B, das als privilegierte Anlage mitzählt, reduziert den Rest auf 6 m.
Die Privilegierung befreit nur von der Abstandsfläche, nicht vom Bebauungsplan und nicht vom Verfahren, soweit eines nötig ist. Wie andere Gebäude (etwa Gartenhäuser bis 30 m³ ohne Aufenthaltsraum) im Einzelnen angerechnet werden, sollte bei der Bauaufsicht erfragt werden.
Zufahrt und Carport
Für die Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche wird häufig eine Mindestlänge von 3 m genannt (§ 123 SBauVO). Ob die Regel auch für Carports gilt, beantwortet die Bauaufsicht verbindlich. Ein Carport zählt als überdachter Stellplatz und damit als Garage im Sinne der BauO NRW.
Was darf in die Garage? Kraftstoffe, Reifen, Fahrräder
Nach § 2 Abs. 8 BauO NRW sind Garagen „Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern“. Damit sind Fahrräder ausdrücklich erfasst. Ein pauschales Verbot, Reifen, Gartengeräte oder Fahrräder in einer Kleingarage abzustellen, enthalten BauO NRW und SBauVO nicht. Das gilt für die baurechtliche Seite; Mietvertrag und Hausordnung können Abweichendes regeln. Pauschale Aussagen wie „maximal vier Reifen pro Platz“ oder „Bußgeld bis 500 €“ stehen in den Vorschriften nicht.
Konkret geregelt ist die Lagerung von Kraftstoffen. Nach § 139 Abs. 4 SBauVO dürfen in Kleingaragen bis zu 200 l Diesel und 20 l Benzin gelagert werden, jeweils in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern. In Mittel- und Großgaragen ist die Lagerung unzulässig. Für Räder gibt es in Abs. 5 eine Ausnahme. Diese Angabe beruht auf der Verordnung in der Fassung 2019; vor dem Einlagern größerer Mengen empfiehlt sich der Blick in den aktuellen Text.
Wallbox und Umnutzung
Zur Wallbox in der Garage klärt die Bauaufsicht, ob baurechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Wird eine Garage zu Wohn- oder Werkstattzwecken umgenutzt, ist das keine bloße Möblierung. Eine Nutzungsänderung kann genehmigungspflichtig sein und die Stellplatzpflicht berühren. Bei den notwendigen Einstellplätzen ist außerdem die Zahl der Plätze je Wohneinheit zu beachten; sie richtet sich nach der BauO NRW und der Satzung der jeweiligen Gemeinde und sollte bei der Stadt erfragt werden.
Häufige Irrtümer
- „Es gilt eine Garagenverordnung NRW.“ Nein, seit 2009 gelten SBauVO und BauO NRW.
- „Genehmigungsfrei bis 30 m².“ Veraltet. Seit 01.09.2026 gelten 50 m² Brutto-Grundfläche, summiert über alle Garagen und Carports.
- „Stellplätze sind 2,30 / 2,40 / 2,50 m breit.“ In NRW gelten nach § 125 SBauVO 2,45 bis 2,65 m (3,50 m bei Behinderung).
- „Garagen sind nur für Kraftfahrzeuge erlaubt.“ Nach § 2 Abs. 8 BauO NRW zählen auch Fahrräder.
- „Grenzbebauung: 15 m gesamt.“ In NRW gelten laut Bauportal NRW 9 m je Grenze und 18 m insgesamt; die 15 m stammen aus älteren Fassungen bzw. der Musterbauordnung.
- „Verfahrensfrei heißt: darf überall hin.“ Bebauungsplan und Abstandsflächen gelten weiter (§ 60 Abs. 2 BauO NRW).
Fazit
Für Garagen in NRW sind SBauVO und BauO NRW die maßgeblichen Texte, nicht eine Garagenverordnung. Bauherren sollten Stellplatzbreiten nach § 125 SBauVO planen (mindestens 2,65 m bei beidseitigen Wänden) und die 50 m² Brutto-Grundfläche als Summe aller Garagen und Carports betrachten. Vor dem Bau lohnt ein Blick in den Bebauungsplan und, bei Grenzbebauung, die Rechnung mit 9 m und 18 m. Bei Unklarheiten zur Stellplatzzahl oder zur Nutzung gibt die örtliche Bauaufsicht verbindlich Auskunft.
Quellen
- recht.nrw.de · Landesbauordnung 2018 (BauO NRW), Fassung ab 01.09.2026, § 62 · Abruf 10/2026 · recht.nrw.de
- recht.nrw.de · Sonderbauverordnung (SBauVO), GV. NRW. 2009 S. 682 · Abruf 10/2026 · recht.nrw.de
- recht.nrw.de · Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten, Fassung 15.11.2019, §§ 122, 125, 139 · Abruf 10/2026 · recht.nrw.de
- Bauportal NRW (MHKBD) · Glossar Grenzgarage · Abruf 10/2026 · bauportal.nrw
- bauordnung.nrw · § 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Synopse mit Begründung · Abruf 10/2026 · bauordnung.nrw

